Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Simba Facility Management (Jasmina Marinkovic) für erstklassige Gebäudereinigung und Objektservices in Wien.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Auftragnehmerin und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Zwingende gesetzliche Regelungen werden hiervon nicht berührt.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis unsererseits, nicht Vertragsbestandteil, außer deren Geltung wird von uns explizit und schriftlich bestätigt.
1.3. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten diese AGB mit den spezifisch für Konsumenten geregelten gesetzlichen Abweichungen (siehe Punkt 10).
2. Vertragsabschluss & Vertragsdauer
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt entweder durch die beidseitige Unterfertigung des Reinigungsvertrags, die schriftliche Annahme unseres Angebots (per E-Mail oder Post) oder durch den tatsächlichen Leistungsbeginn durch unsere Arbeitskräfte zustande.
2.2. Abweichende mündliche Absprachen oder nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung der Auftragnehmerin.
2.3. Vertragsdauer & Kündigung: Sofern vertraglich kein bestimmter Zeitraum vereinbart wird, werden Dienstleistungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die jeweilige Kündigungsfrist wird individuell und einvernehmlich bei Vertragsabschluss vertraglich schriftlich festgehalten. Jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung bedarf zwingend der Schriftform.
3. Besondere Bestimmungen Hausbetreuung & Gebäudereinigung
3.1. Unsere vereinbarten Reinigungstarife beziehen sich auf einen üblichen Verschmutzungsgrad. Extreme Verschmutzungen, die über ein normales Maß hinausgehen (wie beispielsweise Baufeinstaub, Mörtelreste, hartnäckige Farbkleckse, ekelerregende Rückstände, Bauschutt o.Ä.), bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden nach tatsächlichem Sonderaufwand abgerechnet.
3.2. Das Unterbleiben von Leistungen an gesetzlichen Feiertagen berührt den vereinbarten laufenden Entgeltanspruch nicht. Es besteht für diese Tage kein Rückerstattungsanspruch oder eine automatische Pflicht zur Nachholung der Arbeiten, es sei denn, eine Feiertagsreinigung wurde ausdrücklich gesondert vereinbart.
3.3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber stellt uns unentgeltlich kaltes und heißes Wasser, Strom für den Maschinenbetrieb sowie – falls erforderlich – einen geeigneten, absperrbaren Depotraum für die ordnungsgemäße Einlagerung unserer Arbeitsgeräte, Reinigungsmittel und Maschinen zur Verfügung. Unseren Mitarbeitern ist freier Zugang zu den Toilettenanlagen zu gewähren.
3.4. Schlüsselstellung: Für abzuriegelnde Bereiche sind uns rechtzeitig und unentgeltlich mindestens zwei passende Schlüssel auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels beschränkt sich unsere Haftung streng auf den materiellen Wiederbeschaffungswert des Einzelschlüssels. Die Kosten für den Austausch komplexer Zentralschließanlagen sind von einer Haftung ausgeschlossen.
3.5. Abwerbeverbot: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der aufrechten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages, keine aktiven Mitarbeiter der Auftragnehmerin direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne unsere Zustimmung zu beschäftigen. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von EUR 10.000,00 pro abgeworbener Person vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
4. Optionale Sonderleistungen: Winterdienst & Grünflächenbetreuung
4.1. Winterdienstbetrieb: Sofern vereinbart, betreuen wir die Flächen während der Wintersaison (1. November bis 15. April des Folgejahres) zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 StVO. Bei andauernden schweren Schneefällen erfolgen Einsätze in bedarfsgerechten Zyklen. Wir verwenden gesetzeskonforme und materialschonende Streumittel.
4.2. Räumgrenzen: Eine Räumung erfolgt im gesetzlichen beziehungsweise behördlichen Ausmaß nach Maßgabe der freien Lagerflächen. Der Abtransport von Schnee von Liegenschaften ist eine gesonderte Leistung. Eisbildungen, die nicht auf natürlichen Niederschlag zurückgehen (z. B. defekte Dachrinnen, schmelzende Dachlawinen), bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
4.3. Gartenbetreuung: Grünflächenpflege und Rasenmahd erfolgen im vertraglich vereinbarten Zeitraum (üblicherweise April bis Oktober) in Abhängigkeit von den aktuellen Witterungsverhältnissen. Das Bereitstellen der Geräte obliegt uns; eine Gewährleistung für mangelnde Bewässerung nach Beendigung unserer pflegerischen Tätigkeiten ist ausgeschlossen.
5. Preise & Zahlungsbedingungen
5.1. Sämtliche vereinbarten Entgelte sind Nettobeträge basierend auf der umsatzsteuerlichen Regelung für Einzelunternehmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG und verstehen sich daher umsatzsteuerbefreit, sofern rechtlich nicht anders bestimmt. Die Preise basieren auf den kollektivvertraglichen Lohnkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung.
5.2. Preisanpassung: Bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, Lohnkosten oder kollektivvertraglichen Tarifen für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger sind wir vollumfänglich berechtigt, die monatlichen Verträge entsprechend anzupassen.
5.3. Fälligkeit: Rechnungen für wiederkehrende Leistungen werden monatlich gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Einmalige Reinigungsleistungen werden direkt nach Fertigstellung in Rechnungen gestellt und sind prompt zur Zahlung fällig.
5.4. Zahlungsverzug: Bei erheblichem Zahlungsverzug (länger als 14 Tage) sind wir berechtigt, unsere vertraglichen Dienstleistungen und die Haftungsübernahme nach einer schriftlichen Vorwarnung unverzüglich einzustellen (Leistungsstopp), bis alle offenen Posten zur Gänze beglichen sind. Der monetäre Anspruch auf das monatliche Grundentgelt bleibt hiervon unberührt. Generelle Verzugszinsen bemessen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für B2B- und B2C-Geschäfte.
5.5. Aufrechnungsverbot: Die Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
6. Gewährleistung & Rügepflicht
6.1. Die erbrachten Dienstleistungen gelten als vollständig vertragsgerecht abgenommen und bestätigt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach der jeweiligen Leistungserbringung – begründete schriftliche Einwände erhebt. Ort, Zeit und Art des Mangels müssen darin präzise bezeichnet sein.
6.2. Bei rechtzeitiger und sachlich berechtigter Mängelrüge sind wir zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Schlägt diese fehlerhafte Ausführung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung des Entgelts verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6.3. Spezielle Glasreinigungsbestimmungen: Bei stark verschmutzten Fenstern oder Glasflächen, die Mörtel-, Zement- oder Putzspritzer aufweisen, wird keine Haftung für feine Kratzspuren (hervorgerufen durch scharfkantigen Quarzsand) übernommen. Vor Beginn von Glasreinigungsarbeiten ist uns ausdrücklich das Vorliegen von Einscheibensicherheitsglas (ESG) schriftlich mitzuteilen, da ESG eine geringere Oberflächenhärte aufweist.
7. Haftung & Schadensersatz
7.1. Wir haften für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ausschließlich bei nachgewiesenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Personals. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Wir haften nicht für unvorhersehbare, nicht typische Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder indirekte Folgeschäden sowie Ansprüche Dritter.
7.3. Die Haftungssumme ist gegenüber Unternehmern bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe des jährlichen Vertragsvolumens beziehungsweise maximal mit der Deckungssumme unserer aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
8. Rechtswahl, Gerichtsstand & Salvatorische Klausel
8.1. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss nationaler Verweisungsnormen beziehungsweise des UN-Kaufrechts (CISG).
8.2. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
8.3. Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als rechtswirksam ungültig, lückenhaft oder nichtig erweisen, berührt dies die rechtliche Gültigkeit aller übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck beider Parteien am nächsten kommt.
9. Datenschutz
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem nationalen DSG zum Zwecke der rechtskonformen Vertragserfüllung. Nähere Informationen finden sich in unserer separat ausgewiesenen Datenschutzerklärung.
10. Abweichende Bestimmungen für Verbraucher
Sofern der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, gelten restriktive Klauseln (wie das einseitige Aufrechnungsverbot in Punkt 5.5, die Pönalevereinbarung zum Abwerbeverbot in Punkt 3.5, die pauschale Gewährleistungsbeschränkung in Punkt 6.2 sowie die Gerichtsstandsklausel in Punkt 8.2) nur insoweit, als sie den zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht widersprechen. Es gelten die gesetzlichen konsumentenschutzrechtlichen Fristen und Vorgaben.
